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FG Münster 12.12.2016 9 K 1505/13 F, BBK 10/2017 S. 448

Bilanzierung | Rückstellung für Langzeitarbeitskonten

Eine Rückstellung für Langzeitarbeitskonten ist abzuzinsen, wenn die Langzeitarbeitskonten nach der Betriebsvereinbarung nicht zu verzinsen sind.

[i]Keine Verzinsung von FreizeitanwartschaftenEin Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit abgeschlossen. Danach sollte für jeden Arbeitnehmer ein Jahresausgleichskonto eingerichtet werden, das die Abweichung zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit) und der zu leistenden Soll-Arbeitszeit ausweisen sollte. Differenzen zugunsten des Arbeitnehmers sollten in ein Langzeitkonto überführt werden, das wiederum Blockfreizeiten und Freizeitanwartschaften ermöglichen sollte. Freizeitanwartschaften waren nach der Betriebsvereinbarung nicht zu verzinsen. Das FA zinste die für die Freizeiten gebildete Rückstellu...