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BPatG Beschluss v. - 20 W (pat) 7/16

Gesetze: § 39 Abs 1 PatG, § 100 Abs 2 Nr 1 PatG

Patentbeschwerdeverfahren – Teilanmeldung zur Stammanmeldung - "Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät" – zum Adressaten für die Teilungserklärung: Anhängigkeit der Anmeldung in der Beschwerdeinstanz - BPatG ist auch nach Erlass der Beschwerdeentscheidung der richtige Adressat – zur Zuständigkeit zur Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung

Leitsatz

Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät

Die Teilungserklärung ist ausschließlich an das BPatG zu richten, solange sich die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz befindet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. 20 W (pat) 46/04 – Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276), nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die vorausgehende Entgegennahme der Teilungserklärung (und damit auch für die Prüfung von deren Wirksamkeit). Denn für die Frage des richtigen Adressaten ist in erster Linie maßgeblich, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenserklärung handelt, die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren – hier die Stammanmeldung – anhängig ist.

Fundstelle(n):
DAAAG-44743

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