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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 595/13

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 24.9.2010 bis zum 31.12.2011 als IT-Entwickler der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Fundstelle(n):
XAAAG-44505

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