Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht
Gesetze: Art 143 Abs 1 S 2 Alt 2 BG BY, Art 62 S 2 BG BY, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 3 BV 12.1195 Urteilvorgehend VG Bayreuth Az: B 5 K 11.633 Urteil
Gründe
1Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
21. Die ... geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten - wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand. Der Dienstherr gewährte ihr 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnend am und dauernd "bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des ."
3Im März 2011 teilte der Dienstherr der Klägerin mit, zum habe der Gesetzgeber die Altersgrenze dahin geändert, dass für sie der gesetzliche Ruhestand am Ende des Schulhalbjahres eintrete, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht habe. Ihr gesetzlicher Ruhestand beginne deshalb mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 ().
4Das dagegen gerichtete Vorverfahren der Klägerin und das von ihr durchgeführte gerichtliche Verfahren sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung u.a. ausgeführt:
5Die gesetzliche Ruhestandsaltersgrenze sei nicht unbestimmt. Das Dienstrecht fordere keine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete oder eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Es verbiete auch nicht, eine Altersgrenze zu ändern. Der Gesetzgeber könne für bestimmte Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festlegen. Er habe bei der Bestimmung der Altersgrenze einen weiten Gestaltungsspielraum und könne auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansehe. Deshalb sei er auch nicht gehindert, die früher aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beschlossene besondere Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen an die erhöhte Altersgrenze für Beamte anzugleichen sowie zugleich den Ruhestandseintritt von Lehrkräften aus legitimen pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Schul- und Unterrichtsbetriebs auf das Ende des Schulhalbjahres festzulegen, in dem die Lehrkraft das maßgebliche Lebensalter vollendet.
6Die Anhebung der Ruhestandsaltersgrenze für Lehrkräfte verstoße auch deshalb nicht gegen die Fürsorgepflicht, weil der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Evaluierung der von ihm erlassenen Neuregelung in der Norm selbst vorgesehen habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sog. Evaluations- oder Revisionsklauseln könne nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass von Neuregelungen im Beamtenrecht verpflichtet wäre, die Beobachtung und Überprüfung sowie ggf. Korrektur der Auswirkungen der erlassenen Vorschriften im Gesetz festzuschreiben.
7Der Festsetzung einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte stehe auch Unionsrecht nicht entgegen. Die Anhebung der Altersgrenze von Lehrkräften sei zur Erreichung legitimer demographischer und haushaltspolitischer Ziele auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zulässig. Für die Mehrzahl der Lehrkräfte in Bayern bleibe es aufgrund der häufig in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Blockmodell, deren Anteil bei deutlich über 50 % liege, bei einem Berufsausstieg zwei Jahre vor der künftigen Regelaltersgrenze. Weil dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Altersgrenze zukomme, seien die konkreten gesundheitlichen Belastungen von Lehrkräften und die konkreten Gründe ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze für Lehrkräfte nicht entscheidungserheblich. Aus der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen von Lehrern könne ferner nicht auf eine gegenüber sonstigen Beamten höhere dienstliche Belastung geschlossen werden. Der Anteil frühpensionierter Lehrer habe sich seit dem Schuljahr 2000/2001 von 40 % auf ca. 20 % halbiert. Soweit Beweis dazu beantragt worden sei, dass die Anhebung der Altersgrenze zu einer Erhöhung des Anteils der dienstunfähigen Lehrer führen werde, handele es sich um eine Mutmaßung, auf deren Grundlage entscheidungserhebliche Tatsachen erst gewonnen werden sollen.
82. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ebenso wenig liegen die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung wegen Divergenz vor.
9Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
10Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N. und vom - 2 B 104.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 25).
11Die Beschwerdebegründung zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz auf.
12a) Den von der Beschwerde zunächst aufgeworfenen Fragen,
ob eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 20 Abs. 3 GG entsprechende gesetzliche Regelung über die beamtenrechtliche Altersgrenze vorliegt, wenn der Gesetzgeber für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen neben der Vollendung einer Altersgrenze an das Ende eines Schulhalbjahres anknüpft, das Ende des Schulhalbjahres aber nicht durch Gesetz festlegt, und
ob eine gesetzliche Regelung über die Altersgrenze unter den vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, wenn der Landesgesetzgeber durch Gesetz zum Erlass von Schulordnungen ermächtigt, in denen aus besonderen Gründen vom Schuljahr abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden können, und die Grundschulordnung im Zusammenhang mit dem Übergang zum Gymnasium eine Bestimmung zum Ende des Schulhalbjahres enthält,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lassen sich auf Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
13Den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts für beamtete Lehrer regelt das bayerische Landesrecht durch Gesetz. Die streitgegenständlich einschlägige Norm findet sich in Art. 62 Satz 2 BayBG i.V.m. den besonderen Vorgaben in der Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen nach Art. 143 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBG vom (GVBl. S. 500) in der Fassung vom (GVBl. S. 410). Danach ist die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres. Diese besondere Altersgrenze hat der Gesetzgeber selbst festgelegt. Damit genügt die Regelung sowohl dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts als auch den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird etwa durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden ( 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 Rn. 15 m.w.N. der Rspr). Daher kann die Klägerin auch nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8 und vom - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 17).
14Die Beschwerde ist darüber hinaus dahingehend zu verstehen, dass sie mit den vorgenannten Fragen zugleich (inzidenter) die Frage aufwerfen will, ob eine landesgesetzliche Regelung, die - wie Art. 62 Satz 2 BayBG - für den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts auf den im Gesetz selbst nicht näher definierten Begriff des "Schulhalbjahrs" abstellt, hinreichend bestimmt ist. Sie will der Sache nach einen Verstoß der genannten Norm gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bestimmtheitsgrundsatz geltend machen. Auch dies führt nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
15Zum einen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff des "Schulhalbjahrs" um die Anwendung und Auslegung eines Begriffs des originär landesrechtlichen und damit irrevisiblen Schulrechts. Die Norm wird nicht deshalb zum nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, weil sich aus der Auslegung des Begriffs auch Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. dazu ausführlich 2 C 18.15 - NVwZ-RR 2016, 907 Rn. 26 ff.; Beschluss vom - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 f.). Zum anderen genügt es nicht, wenn mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtbeachtung von (Bundes-)Verfassungsrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht geltend gemacht wird; vielmehr muss daraus eine klärungsbedürftige bundesrechtliche - z.B. verfassungsrechtliche - Rechtsfrage hergeleitet werden. Näher darzulegen ist, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Prüfungsmaßstab angeführte bundesverfassungsrechtliche Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 und vom - 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 S. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
16Im Übrigen sind die allgemeinen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. - BVerfGE 103, 332 <384>) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 19 f. und vom - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 21), geklärt. Danach zwingt das Bestimmtheitsgebot den Normgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben. Er ist jedoch gehalten, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist ( - BVerfGE 78, 205 <212 f.>). Dass erforderliche Maß an Konkretisierung hängt danach vom jeweiligen Regelungszweck und Lebenssachverhalt ab. Dabei ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe und dadurch möglicherweise bedingter Auslegungsschwierigkeiten regelmäßig nicht vermeidbar und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen ( - BVerfGE 78, 205 <212 f.>). Dass und warum der Streitfall mit Blick auf den hier in Rede stehenden Begriff des "Schulhalbjahrs" Anlass zu weitergehender Klärung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Bestimmtheitsgebots bieten soll, zeigt die Beschwerde nicht auf.
17Soweit die Beschwerde hilfsweise aus den dargelegten Gründen außerdem ableitet, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des - BVerfGE 8, 332 <352 f.>) und derjenigen des 2 C 28.05 - NVwZ 2007, 1192) ab, wonach die Altersgrenze, mit deren Erreichen Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, durch Gesetz zu regeln ist, trifft dies erkennbar nicht zu. Die für die Klägerin einschlägigen Rechtsvorschriften - Art. 62 Satz 2 BayBG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG - regeln die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch Gesetz. Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausgegangen, sodass für eine Abweichung zu der genannten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nichts ersichtlich ist. Im Übrigen sind die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen nicht zu Art. 62 BayBG und Art. 143 BayBG und damit nicht zu der hier anzuwendenden Rechtsvorschrift ergangen, sodass auch deswegen eine Divergenz von vornherein ausgeschlossen ist.
18b) Die darüber hinaus von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine für eine Vielzahl von Beschäftigten formulierte, nicht nach beruflichen Anforderungen differenzierende Altersregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist,
lässt weder eine Divergenz in ihrer Beantwortung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erkennen noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung zu.
19Da Art. 33 Abs. 5 GG keine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze fordert (vgl. - BVerfGE 71, 255 <270>), kann der Gesetzgeber für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen ( - BVerfGK 13, 576 <578 f.> = juris Rn. 12). Dem Gesetzgeber ist es danach - wie vom Berufungsgericht angenommen - erlaubt, die Altersgrenze sachbezogen je nach Beamtengruppe und deren jeweils besonderen Belastungen unterschiedlich zu regeln; verpflichtet, so zu verfahren, ist er indes nicht. Im Hinblick auf die weite Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei der Regelung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand belässt, ist dieser befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Auch die Staffelung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen ist dabei zulässig ( - BVerfGK 13, 576 <582> = juris Rn. 21). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im von der Beschwerde wiederholt angeführten Urteil vom - 2 C 28.05 - (Buchholz 237.8 § 208 RhPLBG Nr. 1 Rn. 28 ff.) den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont, der auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen kann, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht ( - BVerfGK 4, 219 <222>).
20c) Die Frage,
ob Art. 62 Sätze 2 und 1 BayBG, Art. 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBG mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sind oder ob die Vorschriften eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters bewirken,
zeigt keine grundsätzliche Bedeutung auf.
21Sie bedarf zum einen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich bereits aufgrund der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Von Art. 62 BayBG und Art. 143 Abs. 1 BayBG geht keine altersdiskriminierende Wirkung aus. Die Mitgliedstaaten haben bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung des von ihnen mit einer Altersgrenze verfolgten Ziels für erforderlich halten, einen weiten Ermessensspielraum. Sie können in ihre Erwägungen auch Prognosen einschließen, die naturgemäß eine gewisse Unsicherheit bergen (vgl. , C-160/10 - [ECLI:EU:C:2011:508] Fuchs/Köhler, Slg. 2011, I-6919 = NVwZ 2011, 1249 Rn. 80 f. und vom - C-515/13 - [ECLI:EU:C:2015:115] Ingeniørforeningen, NZA 2015, 473 Rn. 19; 2 B 94.11 - juris Rn. 9). Bei der Feststellung eines legitimen Zwecks einer Regelung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG kann neben dem Text der angegriffenen Regelung und der zu ihrer Einführung gegebenen Begründung auf den allgemeinen Kontext der Regelung sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden, um das mit der Maßnahme verfolgte Ziel festzustellen (vgl. 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 19 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Die vom Berufungsgericht dem allgemeinen Kontext von Art. 62 Satz 2 BayBG und Art. 143 Abs. 1 BayBG entnommenen, hinreichenden Anhaltspunkte für demographische und sozialpolitische Ziele zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrer genügen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung des im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als legitim anerkannten sozialpolitischen Ziels der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Berufsgruppe (vgl. - [ECLI:EU:C:2012:687] EuGRZ 2012, 752 Rn. 62).
22Einer gesetzlichen Altersregelung, mit der das Ziel einer Ausgewogenheit der Altersstruktur einer Berufsgruppe und der Chancengleichheit zwischen den Generationen verfolgt wird, muss folglich keine konkrete Bedarfsermittlung vorausgehen, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 610) zu genügen ( 10 B 10.15 - juris Rn. 7). Es reicht aus, wenn der Gesetzgeber sich - wie hier - auf eine tragfähige Prognose stützen konnte.
23Zum anderen rechtfertigt die aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn folgte man der Beschwerdebegründung beinhaltete jede gesetzliche Ruhestandsaltersgrenze eine unzulässige Altersdiskriminierung. Danach wäre jede gesetzlich bestimmte Altersgrenze unzulässig. Die von der Klägerin angegriffene Anhebung der Altersgrenze stellte sich dann als diskriminierungsmindernd dar.
24d) Die schließlich gestellte Frage,
ob der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung der beamtenrechtlichen Altersgrenzen verpflichtet ist, eine Revisionsklausel zu schaffen,
kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. Auch eine entsprechende Revisionsklausel in das Bayerische Beamtengesetz hinzugedacht, änderte konkret auf den Fall der Klägerin bezogen nichts daran, dass ihr gesetzlicher Ruhestand als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit Ablauf des Schulhalbjahres 2013/2014 begonnen hätte. Im Übrigen gilt für die Frage der Erforderlichkeit von Revisionsklauseln: Besondere prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht allein bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erforderlich ( - BVerfGE 130, 263 <302>). Das Verschieben der Altersgrenze betrifft aber weder Fragen der Besoldung oder Versorgung noch hat es am Maßstab der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Systemwechsel zur Folge. Welcher hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums verlangen sollte, das Verschieben der Ruhestandsaltersgrenze von einer gesetzlichen Revisionsklausel abhängig zu machen, erläutert die Beschwerde nicht.
25e) Die von der Beschwerde ferner geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu näher bezeichneten und hier nachfolgend behandelten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor.
26aa) Von den vom - (BVerfGE 131, 20) getroffenen Rechtssätzen weicht das angefochtene Berufungsurteil nicht ab. Das Berufungsgericht hatte über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze zu entscheiden; dem konkreten Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lag hingegen eine versorgungsrechtliche Streitigkeit zugrunde. Beide Entscheidungen sind dementsprechend nicht zu derselben Norm ergangen, das angefochtene Urteil ist auf der Grundlage von Art. 62 Satz 2 BayBG getroffen worden, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hingegen zu § 14a BeamtVG in der Fassung vom (BGBl. I S. 322). Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Beamtenversorgung eine besondere Ausprägung erfahren hat. Er soll insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. - BVerfGE 76, 256 <347> m.w.N.). Eine solche Frage ist im Fall der Klägerin aber nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn ihrem Rechtsstreit liegt mit der Frage der Zulässigkeit einer Neuregelung der Ruhestandsaltersgrenze für Lehrkräfte keine Frage des Versorgungsrechts, sondern eine solche des Statusrechts zugrunde.
27bb) Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern im Beschluss vom - 2 BvR 441/13 - (NVwZ 2013, 1540) ab. Auch hier gilt, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das Berufungsurteil zu einer anderen Norm ergangen ist als der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Für Höchstaltersgrenzen kommunaler Wahlbeamter können andere Sachgründe angeführt werden als für solche bei Lebenszeitbeamten. Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die gesetzgeberische Prognose für die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit von älteren Lehrkräften inzident eine Unvereinbarkeit des Berufungsurteils mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG geltend macht (Bl. 23 Beschwerdebegründung), ist auf die Ausführungen unter 2. c) zu verweisen. Im Übrigen decken sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im o.g. Kammerbeschluss mit denjenigen des Berufungsgerichts, soweit es um die legislative Einschätzung der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen geht (vgl. - NVwZ 2013, 1540 Rn. 37).
28cc) Auch die Annahme der Beschwerde geht fehl, das angefochtene Berufungsurteil weiche ab von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des - BVerfGE 67, 1, - BVerfGE 71, 255 und - BVerfGE 76, 256) zur Notwendigkeit von gesetzlichen Übergangsregelungen im Hinblick auf die Reichweite des Vertrauensschutzes eines Beamten in seinen Status im Zeitpunkt der Rechtsänderung. Zum einen ist keine der referierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den hier allein einschlägigen Art. 62 und Art. 143 BayBG ergangen, sodass schon deshalb eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Zum anderen stellt das angefochtene Berufungsurteil entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Rechtssatz des Inhalts auf, ein Beamter könne grundsätzlich nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung (hier zur Altersgrenze) vertrauen, mit der Folge, dass seine Vermögensdispositionen bei einer Abwägung zwischen seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung der Rechtsänderung für die Allgemeinheit nicht zu berücksichtigen seien. Im Gegenteil heißt es in den Gründen des Berufungsurteils ausdrücklich, dass "bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung, der Bedeutung des Anliegens und der Schwere des Eingriffs die Zumutbarkeitsschranke gewahrt ist" (UA Bl. 29 unten). Das Berufungsgericht hat den Vertrauensschutz berücksichtigt und ist allein in der Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Klägerin.
294. Schließlich liegen auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
30a) Es liegt kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor. Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde beanstandete Feststellung, "dass deutlich über 50 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Regelaltersgrenze aufgrund der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht erreicht" (so Bl. 27 Beschwerdebegründung), nicht getroffen. Deshalb kann es insoweit von vornherein von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein.
31Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 = juris Rn. 18 und vom - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ( 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
32Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).
33Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Denn entgegen dem Vorbringen der Beschwerde stellt das Berufungsgericht nicht fest, dass deutlich über 50 vom Hundert der Lehrkräfte die Regelaltersgrenze aufgrund der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht erreichen. Tatsächlich befasst sich das Berufungsgericht in der beanstandeten Begründung allein mit der Altersteilzeit im Blockmodell und stellt fest, dass deren Anteil (also die Blockmodellaspiranten) mehr als 50 vom Hundert der Altersteilzeitfälle ausmacht (UA Bl. 24 oben). Darüber hinaus belegt die Tatsache der Inanspruchnahme von Altersteilzeit weder, dass beamtete Lehrkräfte sich überdurchschnittlich vorzeitig zur Ruhe setzten, noch besagt sie etwas über mögliche Gründe für Frühpensionierungen.
34b) Auch die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
35Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet das Tatsachengericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ( 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 m.w.N.).
36Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (stRspr, 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung).
37Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht die von der Klägerin vermisste Beweisaufnahme zur Frage, ob "Lehrerinnen und Lehrer im Vergleich zu anderen Beamtengruppen überdurchschnittlich vorzeitig in den Ruhestand gehen", hätte aufdrängen müssen. Denn das Berufungsgericht hat zwar die von der Klägerin vorgelegten Studien zur Anzahl der vorzeitigen Ruhestandseintritte von Lehrkräften vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in seine Überlegungen einbezogen (UA Bl. 22 Mitte, juris Rn. 75). Es hat auf diese Studien aber nicht entscheidungstragend abgestellt, weil es den Gesetzgeber unabhängig von diesen Studien in nicht zu beanstandender Weise zur Anhebung der Regelaltersgrenze als berechtigt angesehen hat (UA Bl. 23 Mitte, juris Rn. 77). Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat für das Berufungsgericht danach kein Anlass zu weiterer Aufklärung bestanden.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. 52 Abs. 6 Satz 4 GKG a.F.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B2B14.15.0
Fundstelle(n):
QAAAG-44435