Art. 21 der RL 2008/9/EG regelt die Fristen, innerhalb derer der Mitgliedstaat der Erstattung im Falle der Anforderung zusätzlicher
oder weiterer zusätzlicher Informationen dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag
abweist. Diese Regelung betrifft das Antragsverfahren, also den Zeitraum zwischen Einreichung des Vergütungsantrags und der
Entscheidung des Erstattungsstaates durch Erlass eines Vergütungsbescheides. Im Streitfall erfolgte die Anforderung zusätzlicher
Informationen allerdings im Rahmen des Einspruchsverfahrens, sodass Art. 21 nicht einschlägig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 790 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 398 UStB 2017 S. 139 Nr. 5 JAAAG-44326
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