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FG Bremen Urteil v. - 3 K 2/17 (1)

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 S. 1, EStG § 5a Abs. 4 S. 2, EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2, EStG § 5a Abs. 5 S. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4, GewStG § 7 S. 3, InsO § 55 Abs. 4, InsO § 38, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 21

Gewerbesteuer aufgrund der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG wegen der mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten Veräußerung des Schiffs einer insolventen Schiffsgesellschaft als Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO

Leitsatz

1. Hat eine ihren Gewinn nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) ermittelnde Schiffs-KG nach Stellung eines Insolvenzantrags und Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters mit dessen Zustimmung ihr Schiff verkauft und ist deswegen der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG, der bei Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung gebildet worden war, gewinnerhöhend aufgelöst worden, so ist die dadurch verursachte Gewerbesteuer nach § 55 Abs. 4 InsO nicht als Insolvenzforderung, sondern als Masseforderung zu behandeln. Der Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid ist dem späteren Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat bekannt zu geben.

2. § 55 Abs. 4 InsO erfasst nicht nur Umsatzsteuerschulden, sondern auch Gewerbesteuerschulden.

3. Der Gewinn, der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG aufgrund der Veräußerung des Schiffes ergibt, unterliegt der Gewerbesteuer.

4. Für das Merkmal der „Begründung” i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO ist auf die insolvenzrechtliche Begründung abzustellen, nicht dagegen auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit. Der nicht näher umschriebene Begriff „Zustimmung” ist als tatsächliches Einverständnis mit der Handlung des Schuldners zu verstehen und weit auszulegen. Er umfasst jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung. Nur für den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einer Handlung des Insolvenzschuldners widersprochen hat, werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO begründet.

Fundstelle(n):
ZAAAG-44325

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