Gewerbesteuer aufgrund der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG wegen der mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters erfolgten Veräußerung des Schiffs einer insolventen Schiffsgesellschaft als Masseverbindlichkeit i. S.
d. § 55 Abs. 4 InsO
Leitsatz
1. Hat eine ihren Gewinn nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) ermittelnde Schiffs-KG nach Stellung eines Insolvenzantrags und
Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters mit dessen Zustimmung ihr Schiff verkauft und ist deswegen der
Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG, der bei Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung
gebildet worden war, gewinnerhöhend aufgelöst worden, so ist die dadurch verursachte Gewerbesteuer nach § 55 Abs. 4 InsO nicht
als Insolvenzforderung, sondern als Masseforderung zu behandeln. Der Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid ist dem späteren Insolvenzverwalter
als Bekanntgabeadressat bekannt zu geben.
2. § 55 Abs. 4 InsO erfasst nicht nur Umsatzsteuerschulden, sondern auch Gewerbesteuerschulden.
3. Der Gewinn, der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG aufgrund der Veräußerung
des Schiffes ergibt, unterliegt der Gewerbesteuer.
4. Für das Merkmal der „Begründung” i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO ist auf die insolvenzrechtliche Begründung abzustellen, nicht
dagegen auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit. Der nicht näher umschriebene Begriff „Zustimmung”
ist als tatsächliches Einverständnis mit der Handlung des Schuldners zu verstehen und weit auszulegen. Er umfasst jede Art
von aktiver oder konkludenter Billigung. Nur für den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einer Handlung des Insolvenzschuldners
widersprochen hat, werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO begründet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ZAAAG-44325
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