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FG Bremen Urteil v. - 4 K 31/14 (2)

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 51 Abs. 1 ZK Art. 4 Nr. 13 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 51 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 13 ZKDV Art. 184 EWGV 2454/93 Art. 184

Kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung bei den Zollbehörden mitgeteilter und von diesen genehmigter Ortsveränderung

Pflichteninhaber

summarische Eingangsanmeldung als Mittel der zollamtlichen Überwachung

Leitsatz

1. Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollstelle auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Zollkontrollen beabsichtigt sind. Ein subjektives Element ist nicht erforderlich.

2. Für das Verbleiben unter zollamtlicher Überwachung ist es ausreichend, dass die geplante, den Zollbehörden mitgeteilte und von dieser zugelassene Ortsveränderung der Ware sowie ein gewisser und angemessener Zeitrahmen hierfür eingehalten werden.

3. Pflichteninhaber im Sinne des Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK kann auch die Person sein, die für die Waren während der vorübergehenden Verwahrung verantwortlich ist, nachdem man die Lagerung gem. Art. 51 Abs. 1 ZK bei ihr vorgeschrieben oder zugelassen hat.

4. Die summarische Eingangsanmeldung (ESumA) ist ein Mittel der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 4 Nr. 13 ZK.

5. Art. 184 ZK-DVO regelt unstreitig, wer die Waren auf Verlangen der Zollbehörden vorzuführen hat, sofern aufgrund der auf Basis der ESumA erfolgten Risikoanalyse eine Kontrolle angeordnet wird. Darüber hinaus regelt die Norm auch für alle weiteren, zeitlich später gelagerten Fälle von angeordneten Zollkontrollen, wer die Waren den Zollbehörden vorzuführen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAG-44316

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