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FG Bremen Urteil v. - 3 K 59/15 (1)

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 S. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 8, AO § 9, GG Art. 6 Abs. 1

Rückforderung von Kindergeld

Monatsprinzip

keine Berücksichtigung von Kindern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, im EU-Ausland oder im EWR-Raum

Auslandsaufenthalt minderjähriger Kinder zu Ausbildungszwecken

Wegfall der Bereicherung

Leitsatz

1. Streitgegenstand einer Kindergeldklage sind einzelne Monate.

2. Die Nichtberücksichtigung eines Kindes, das weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hat, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

3. Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, dass seine Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hatten.

4. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schulausbildung im Ausland untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht.

5. Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und erfordert die Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles.

6. Aufenthalte während der Schulferien von weniger als vier Monaten pro Jahr bewirken bei einem vorgesehenen Auslandsaufenthalt von mehreren Jahren kein zwischenzeitliches Wohnen in der väterlichen Wohnung.

7. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAG-44315

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