Dachgeschossausbau als nicht nach § 7h EStG begünstigter Neubau: grundsätzliche Bindung des FA an die Bescheinigung der Gemeindebehörde,
eigene Entscheidungsbefugnis des FA bei von Gemeindebehörde ausdrücklich nicht getroffener Entscheidung über das Vorliegen
eines „Neubaus”
Leitsatz
1. Nach § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht
hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Entsteht durch den Ausbau eines Dachgeschosses erstmalig eine Wohnung,
handelt es sich insoweit um einen Neubau, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist.
2. Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG für die Finanzbehörden bindend über
die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. Dies schließt die Entscheidung der zuständigen Behörde darüber ein,
ob ein Neubau in bautechnischem Sinne vorliegt. Die Bescheinigung unterliegt mit Blick auf die bescheinigten Tatbestandsmerkmale
des § 7h Abs. 1 EStG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden; vielmehr
handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des
gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind.
3. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Gemeindebehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, das heißt
welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt aber vom jeweils konkreten Inhalt der
Bescheinigung ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidet die Gemeindebehörde über ein Tatbestandsmerkmal
nicht abschließend und überlässt sie die Prüfung der Finanzbehörde, so fällt die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu
(im Streitfall: ausdrücklich unterbliebene Entscheidung der Gemeindebehörde zur Frage, ob ein Dachgeschossausbau als „Neubau”
zu beurteilen ist).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1163 Nr. 14 GAAAG-44314
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