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FG München Urteil v. - 10 K 3384/14

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 8 Abs. 3 S. 1EStG § 8 Abs. 3 S. 2EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 40 Abs. 2 S. 2EStG § 40 Abs. 2 S. 3EStG § 40 Abs. 3 S. 1EStG § 40 Abs. 3 S. 2EStG § 40 Abs. 3 S. 3EStG § 40 Abs. 3 S. 4EStG § 24a DBGrG § 12 Abs. 8

Steuerbegünstigung von Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt

Leitsatz

1. Auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, ist nach § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anwendbar (Anschluss an ). Der Rabattfreibetrag kann aber nicht für Fahrkarten beansprucht werden, die nur den Mitarbeitern, nicht aber im normalen Kundenverkehr den Bahnkunden angeboten werden (im Streitfall: Tagestickets M fern).

2. Die nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG steuerfreien Einnahmen sind nicht im Rahmen des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu berücksichtigen (Anschluss an ).

3. Hat der Kläger als noch aktiver Arbeitnehmer ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten und wurde die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG vorgenommene Pauschalversteuerung auf den Kläger abgewälzt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die Entfernungspauschale um die pauschale Lohnsteuer für das Jobticket gekürzt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAG-44312

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