Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten
Gesetze: § 42 ZPO, § 49 ZPO, § 317 Abs 4 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO
Gründe
11. Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom . Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter".
32. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'-Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB102.16.0
Fundstelle(n):
DAAAG-44302