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BFH 30.11.2016 V R 10/16, StuB 9/2017 S. 365

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Leistungen eines Sozialtrainers

(1) Die Leistungen eines selbständigen Sozialtrainers können nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar (durchgeleitet) vergütet hat. (2) Ist dieser Sozialtrainer als Subunternehmer für einen Hauptunternehmer (z. B. eine psychologische Praxis) tätig und vergütet der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sondern nur vom Hauptunternehmer vergütet (Bezug: § 4 Nr. 16 Buchst. k, Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb, § 14c Abs. 1 UStG 2008; § 2 Abs. 2, § 35a SGB VIII).

Praxishinweise

(1) Nach