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IWB 9/2017 S. 325

BZSt | Vorsteuer-Vergütungsanträge von EU-Unternehmern in Italien

[i]Neue Anforderung für EU-Vergütungsanträge in ItalienDas Bundeszentralamt für Steuern – u. a. zuständig für die Entgegennahme der Anträge in Deutschland ansässiger Unternehmer zur Erstattung der Vorsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten – teilt in seinem Webauftritt mit, dass Italien ab dem eine Änderung seiner Präferenzen vorgenommen hat. Bei allen Anträgen, die ab diesem Zeitpunkt an den Erstattungsstaat Italien gestellt würden, seien die erforderlichen Belege – gemeint sind offenbar die Rechnungen und Einfuhrbelege – dem Antrag beizufügen und zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal zu senden. Allerdings liegen widersprüchliche und unvollständige Informationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie von der EU-Kommission vor. Antragsteller sollten daher den Rat eines Steuerberaters einholen.

Martin Diemer