IFRS Essentials
4. Aufl. 2017
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IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
1. Einleitung
IFRS 11 gilt für alle Unternehmen, die Parteien gemeinsamer Vereinbarungen (Synonym: „Gemeinsame Gestaltungen“ bzw. „Joint Arrangements“) sind, hingegen nicht für die Bilanzierung bei der gemeinsam betriebenen Einheit selbst (IFRS 11.3).
Bei gemeinsamen Vereinbarungen handelt es sich um wirtschaftliche Aktivitäten bzw. Strukturen, wobei es unerheblich ist, ob diese von einem eigenen Rechtssubjekt (einer Gesellschaft) oder in anderer Weise (z. B. auf Basis von Bruchteilseigentum) durchgeführt werden. Gemeinsame Vereinbarungen dienen den unterschiedlichsten Zielen. So können sie etwa darauf abzielen, den Parteien eine Teilung von Kosten und Risiken zu ermöglichen oder den Parteien Zugang zu neuen Märkten bzw. zu neuen Technologien zu verschaffen (IFRS 11.B12).
Eine gemeinsame Vereinbarung i. S. von IFRS 11 liegt allerdings nur dann vor, wenn diese wirtschaftlichen Aktivitäten bzw. Strukturen von zwei oder mehreren Parteien gemeinsam beherrscht werden (IFRS 11.4 und 11.Anhang A) und darüber hinaus beide der folgenden Kriterien erfüllt werden (IFRS 11.5):
Die Parteien sind durch eine vertragliche Vereinbarung gebunden. Letztere legt die Regeln fest, nach denen die Parteien an der Aktivität t...