Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen bei
unzutreffenden Rechnungsangaben
Leitsatz
Für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung reicht die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfanden nicht aus.
Sofern aus Gründen des Vertrauensschutzes im Einzelfall ein Vorsteuerabzug geboten erscheint, kann dies nur im Rahmen einer
Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO erfolgen. Für die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen (§ 15 UStG) gibt es
keinen Gutglaubensschutz.
Tatrichterliche Würdigung zur fehlenden Gutgläubigkeit bzw. zu unzureichenden Aufklärungsmaßnahmen des den Vorsteuerabzug
begehrenden Unternehmers.
Fundstelle(n): AAAAG-43866
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