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FG Köln Urteil v. - 2 K 659/15 EFG 2017 S. 842 Nr. 10

Gesetze: EStG § 43b 2011/96/EU Erwägungsgrund 3 AEUV Art 49 AEUVArt 56 EStG § 50d

Kapitalertragsteuer: Erstattung

Frist für den Antrag auf Erstattung von KapESt bei vgA

Leitsatz

1) Der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bei vgA ist gemäß § 50d Abs. 1 Satz 8 EStG spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer zu stellen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist weder der Zeitpunkt der Festsetzung der Kapitalertragsteuer maßgebend, noch ob diese bestandskräftig ist.

2) Eine teleologische Ausdehnung des § 50d Abs. 1 Satz 8 EStG kommt nicht in Betracht.

3) Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG ist mit EU-Recht vereinbar, insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, noch werden die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 842 Nr. 10
IStR 2017 S. 875 Nr. 20
NAAAG-43853

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