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BMF 18.04.2017 III C 3 - S 7433/11/10005, NWB 18/2017 S. 1339

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr

Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Voraussetzung ist u. a., dass das Luftverkehrsunternehmen keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Luftverkehrsunternehmen wird die Umsatzsteuer in der Regel nur dann niedriger festgesetzt oder erlassen, wenn in dem Land, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat, für deutsche Luftverkehrsunternehmen ebenfalls keine Umsatzsteuer erhoben wird (sog. Gegenseitigkeit; vgl. Abschn. 26.4 Satz 1 UStAE). Das das Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit festgestellt ist, nach dem Stand vom neu herausgegeben.