Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 302 147 B1 (Streitpatent), das auf der Teilanmeldung vom 30. Dezember 1998 (EP 1 302 147 A1) beruht. Diese ist ihrerseits aus der die Priorität der schwedischen Patentanmeldung SE 9800017 vom 8. Januar 1998 in Anspruch nehmenden Stammanmeldung WO 99/038237 (N3) vom 30. Dezember 1998 hervorgegangen und betrifft eine Andockvorrichtung für ein selbstfahrendes arbeitendes Werkzeug (Docking system for a self-propelled working tool). Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 698 25 642 T2 geführt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAG-43504
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