Zu § 7 GewStG
H 7.1 (1) Gewerbeertrag
Ausländische Betriebsstättenergebnisse
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird.
Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4).
Bewertungswahlrechte
Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (> BStBl 1986 II S. 350, vom – BStBl 1990 II S. 76, vom – BStBl 1990 II S. 195 und vom – BStBl II S. 958).
Billigkeitsmaßnahmen
Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2).
Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, dass die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (>H 1.5 (1)) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung , der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (>R 1.5 Abs. 1 , H 1.5 (1), § 184 Abs. 2 Satz 1 AO ).
Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags
Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (> BStBl 1985 II S. 212 und vom 4. 10. 1988 – BStBl 1989 II S. 299). Dies gilt auch für die anzuwendende Gewinnermittlungsart, so dass die einkommensteuerrechtlich gewählte Gewinnermittlungsart auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags bindend ist (>BStBl 2016 II S. 420). Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beschränkt sind (>R 7.1 Abs. 3) oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem GewStG oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt (> BStBl 1957 III S. 105 und vom 29. 11. 1960 – BStBl 1961 III S. 51). Es ist unerheblich, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahme innerhalb oder außerhalb der Bilanz auswirkt. In der Regel wird danach der für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht (> BStBl 1956 III S. 4, vom – BStBl III S. 281 , vom – BStBl 1999 II S. 401 und vom 18. 4. 2012 – BStBl II S. 647 ). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird (> BStBl 2004 II S. 699).
Zu beachten sind ferner die Vorschriften
der §§ 18 und 19 des UmwStG 2006 , zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834) ;
der §§ 7 bis 14 des AStG vom (BStBl I S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1730) ;
des § 7 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 5. 1979 (BStBl I S.294), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), und
des § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom (BStBl I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 268 der Verordnung vom (BGBl I S. 1474) ;
die die Anwendung dieser Gesetze für die Ermittlung des Gewerbeertrags vorschreiben.
Bilanzenzusammenhang
Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten (> BStBl II S. 472). Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum (> BStBl 2001 II S. 106).
Einbringungsgewinn
Werden in Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (>§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG) die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (>§ 22 Abs. 1 UmwStG). Ob der nach Maßgabe des § 16 EStG zu ermittelnde Einbringungsgewinn beim Einbringenden als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen.
> § 7 Satz 2 GewStG
>H 7.1 (3)
Gewerblicher Grundstückshandel
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (> BStBI II S. 865). Auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen (> BStBI 2016 II S. 95).
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge, wie z. B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger (> BStBI 2013 II S. 433).
In den Fällen von Grundstücksverkäufen, die zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (>H 15.5 (Grundstückskäufe) EStH, R 15.7 Abs. 1 EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstücke zusammenhängenden Geschäftsvorfälle wirtschaftlich regelmäßig den laufenden Gewinn des Gewerbebetriebs; sie beeinflussen nicht einen etwaigen Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (> BStBl 1972 II S. 291, vom – BStBl 1994 II S. 105 und vom 25. 1. 1995 – BStBl II S. 388).
Zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs (>H 2.1) in Fällen der Veräußerung mehrerer Objekte an einen einzigen oder mehrere Erwerber > BStBl II S. 897
Kürzung um Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AStG [1]
>GIeich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBI I S. 1090 zu den Folgen aus dem BStBI II S. 1049
Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung
> RStBl 1944 S. 148
> BStBl III S. 280 und vom – BStBl 1967 III S. 187
A ist Inhaber eines Einzelunternehmens. Der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn beträgt in den EZ 01 und 02 jeweils 100.000 €. Als Betriebsausgaben wurden jeweils Entgelte für Schulden in Höhe von 300.000 € berücksichtigt. Ein Teilbetrag in Höhe von 100.000 € der im EZ 01 gezahlten Entgelte für Schulden wurde im EZ 02 erstattet. Der Erstattungsbetrag ist im EZ 02 als Betriebseinnahme erfasst worden.
Lösung:
In den EZ 01 und 02 ist jeweils ein Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 50.000 € anzusetzen (Entgelte für Schulden i. H. v. 300.000 € abzüglich des Freibetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 100.000 €; davon ein Viertel). Die Erstattung im EZ 02 beeinflusst die in den EZ 01 und 02 zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbeträge nicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG im EZ 02 zugrunde zu legende Gewinn um den auf den Erstattungsbetrag entfallenden Hinzurechnungsbetrag des EZ 01 zu mindern.
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Der Minderungsbetrag ist
wie folgt zu bestimmen: | |
Entgelte für Schulden des EZ
01: | 300.000 € |
abzüglich
Erstattungsbetrag: | 100.000 € |
abzüglich Freibetrag nach
§ 8 Nr. 1
GewStG: | 100.000 € |
verbleiben: | 100.000 € |
fiktiver
Hinzurechnungsbetrag im EZ 01
[2]: | 25.000 € |
tatsächlicher
Hinzurechnungsbetrag im EZ 01: | 50.000 € |
Differenz (=
Minderungsbetrag): | 25.000 € |
Im EZ 02 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Gewinn in Höhe von 75.000 € zugrunde zu legen (tatsächlicher Gewinn in Höhe von 100.000 € abzüglich des Minderungsbetrags in Höhe von 25.000 €).
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Ermittlung des
Gewerbeertrags: | ||
EZ 01 | EZ 02 | |
Ausgangsgröße i. S. d.
§ 7
GewStG: | 100.000 € | 75.000 € |
Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 1
GewStG: | 50.000 € | 50.000 € |
Gewerbeertrag i. S. d.
§ 7
GewStG: | 150.000 € | 125.000 € |
Tonnagebesteuerung
Die Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG gehört zum Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG (> BStBl I S. 614 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl I S. 956 und BStBl 2008 II S. 583 und vom 26. 6. 2014 – BStBl 2015 II S. 300 ).
Überführung von Einzelwirtschaftsgütern
Wenn die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines der Ausübung eines freien Berufs dienenden Betriebs oder in eine ausländische Betriebsstätte nach einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen keine Entnahme darstellt, weil deren spätere Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsvermögen sichergestellt ist, kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven allein für Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgelöst werden (> BStBl 1989 II S. 187).
Unentgeltliche Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung
>§ 6 Abs. 3 EStG
Zur Behandlung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479