GewStH H 3.25 (Zu § 3 GewStG)

Zu § 3 GewStG

H 3.25

Allgemeines

  • Wirtschaftsförderung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG setzt eine ausschließlich und unmittelbare Förderung von Unternehmen voraus (> BStBl II S. 723).

  • Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG steuerbefreit (> BStBl 2006 II S. 141).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479