GewStH H 2.4 (1) (Zu
§ 2
GewStG)
Zu § 2 GewStG
H 2.4 (1) Mehrheit von Betrieben
Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit
> BStBl II S. 651
Tabakwareneinzelhandel und Toto-/Lottoannahmestelle
Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (> BStBl 1986 II S. 719).
Zusammentreffen stehender Gewerbebetrieb und Reisegewerbe
>§ 35a
Fundstelle(n):
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HAAAG-43479