Zu § 2 GewStG
H 2.1 (3)
Allgemeines
Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben und ist der Betrieb somit in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln, kommen die besonderen Bestimmungen zu Reisegewerbebetrieben (>§ 35a GewStG) nicht zur Anwendung.
Begriff des Reisegewerbebetriebs
>§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 35a Abs. 2 GewStG, R 35a.1
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Die Beurteilung, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
Hebeberechtigung
>§ 35a Abs. 3 GewStG
Fundstelle(n):
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HAAAG-43479