Zu § 2 GewStG
H 2.1 (1) Gewerbebetrieb
Begriffsmerkmale
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:
Selbständigkeit (>R 15.1 EStR und H 15.1 EStH)
>sachliche Selbständigkeit des Betriebs
Nachhaltigkeit der Betätigung (>H 15.2 EStH)
Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH)
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (>H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (>R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (>H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (>R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH) handeln.
Sachliche Selbständigkeit des Betriebs
Organschaft
Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (>R 2.4)
Stehender Gewerbebetrieb
>§ 1 GewStDV
Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479