Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige Besetzung - Rüge gegen Übertragung der Sache auf den Einzelrichter - Auslegung eines Befangenheitsantrags - Zurückweisung des Antrags durch verfahrensleitenden Beschluss - Anfechtbarkeit nur bei Willkür oder Manipulation - Darlegungsanforderungen
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 60 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 42 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Instanzenzug: SG Augsburg Az: S 5 VK 9/11 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 15 VK 1/12 Urteil
Gründe
1I. Mit Urteil vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch des im Juni 1945 geborenen Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verneint, weil ein Zusammenhang der im Jahr 2009 als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Hirnschädigung, Epilepsie, Sprachstörung, Gelenks- und Wirbelsäulenschäden) und den vom Kläger angegebenen potentiell schädigenden Handlungen gegenüber seiner schwangeren Mutter im Krieg (Vergewaltigungen, Tritte in den Bauch und Misshandlungen durch russische und polnische Soldaten) nicht hergestellt werden könne. Dabei hat das LSG nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter mit Beschluss vom in der mündlichen Verhandlung vom durch Richter am LSG N. als Vorsitzenden zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern B. und F. entschieden. Zuvor hatte der Senat des LSG die für den anberaumte mündliche Verhandlung wegen eines Ablehnungsgesuchs des Klägers vom selben Tag unter dem Vorsitz von Richter am LSG N. und Mitwirkung der Berufsrichter Dr. Br. und P. sowie von zwei ehrenamtlichen Richtern vertagt. Mit Beschluss vom hat das LSG das Ablehnungsgesuch ua bezüglich des Richters am LSG N. zurückgewiesen.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht, weil eine Verletzung von § 153 Abs 5 SGG und zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG gerügt werde.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Macht ein Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so muss er bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).
5Ungeachtet des Umstandes, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das erforderliche Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erfüllt (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN), legt dieser eine vermeintliche Überschreitung des Ermessens des LSG im Rahmen der Übertragung der Sache auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler iS von § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO nicht hinreichend dar. Generell handelt es sich insoweit um einen absoluten Revisionsgrund, der immer zur Aufhebung des Urteils des LSG führt (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 333). Trotz der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des BSG nach § 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO legt der Kläger allerdings nicht ausreichend dar, dass er bereits vor dem LSG die Übertragung auf den Berichterstatter als unzulässig gerügt habe. Vielmehr legt er lediglich dar, vor dem LSG mit Gesuchen vom 18.3. und ua den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu haben, weil dieser in seinem Schreiben vom ua das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme in unsachlicher Weise vorweggenommen habe mit dem Hinweis, dass er angesichts "der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ( … ) für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg" sehe. Infolgedessen hätten die Richter des Senats bei der Beschlussfassung vom nicht die Sicht der Beteiligten bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 5 SGG berücksichtigt. Ungeachtet des Umstands, dass das LSG das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom gegen ua den Richter am LSG N. zurückgewiesen hat, liegt in diesem Befangenheitsgesuch keine Rüge der Übertragung der Sache vor dem LSG auf den Berichterstatter als unzulässig. Insoweit hätte es auch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde weiterer Auseinandersetzungen zu den hier relevanten Ermessenskriterien bedurft, weshalb eine ordnungsgemäße Senatsbesetzung trotz des vorliegenden Übertragungsbeschlusses aller Berufsrichter des Senats nicht gegeben sein soll. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter vom Senat wegen des zuvor eingegangenen Ablehnungsgesuchs in voller Besetzung am durchgeführte Sitzung mit Vertagung des Rechtsstreits unzulässig war (vgl hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 25a ff). Schließlich fehlt es auch an jeglicher Auseinandersetzung des Klägers mit der zu § 547 Nr 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung.
6Gleiches gilt im Ergebnis für die sinngemäße Rüge, dass der Beschluss vom "offensichtlich willkürlich ergangen" sei. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richtet (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO). Dies gilt für alle verfahrensleitenden Beschlüsse und Zwischenentscheidungen des LSG (vgl Becker, aaO, S 329). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn der Mangel weiter wirkt und dem unanfechtbaren Urteil des LSG noch anhaftet (BSG SozR 1500 § 160 Nr 57 S 61; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 ff). Insoweit ist auch die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs typischerweise nicht überprüfbar, weil der Beschluss unanfechtbar ist (vgl § 177 SGG). Etwas Anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Entscheidung willkürlich manipulativ erfolgt ist, sodass die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank gerügt werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 57 S 61 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 ff). Derartige willkürliche und manipulative Gründe legt der Kläger nicht dar. Die Beschwerdebegründung lässt zudem nicht erkennen, dass die Entscheidung vom Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkennt (vgl - Juris). Hierfür hätte es einer ausreichenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe bedurft. Schon daran fehlt es. Auch behauptet der Kläger nicht, nach dem AB) rechtzeitig vor Erlass der anzufechtenden Entscheidung ein neuerliches Ablehnungsgesuch gestellt zu haben.
7Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
8Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:070716BB9V2216B0
Fundstelle(n):
ZAAAG-43434