Steuerlehre
19. Aufl. 2017
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FF. Grundzüge der Erbschaft- und Schenkungsteuer
F.11. Allgemeines
Die Erbschaftsteuer wird auch als Erbanfallsteuer bezeichnet.
Steuerpflichtig ist also nicht – wie bei einer Nachlasssteuer – der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt.
Ergänzt wird die Erbschaftsteuer durch die Schenkungsteuer.
Die Schenkungsteuer ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Deshalb sind Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen wie Erwerbe von Todes wegen.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine reine Landessteuer. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht den Ländern zu.
F.22. Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht tritt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes, der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zurzeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
Als Inländer gelten z. B.
natürliche Personen, die im Inland eine...