Steuerlehre
19. Aufl. 2017
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DD. Gewerbesteuer
D.11. Allgemeines
D.1.11.1 Wesen der Gewerbesteuer im Steuersystem
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Wesen |
► Besitzsteuer | Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag |
► Realsteuer
(Objekt- oder Sachsteuer) | Persönliche Verhältnisse des Inhabers bleiben
unberücksichtigt (z. B.: Familienstand) | |
Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb | ||
► Inlandsteuer | Nur inländische Gewerbebetriebe sind
steuerpflichtig | |
► Betriebsteuer
(Kostensteuer) | nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4
Abs. 5b EStG) | |
► Direkte
Steuer | Steuerzahler und Steuerträger sind
identisch | |
► Gemeindesteuer | Wird von den Gemeinden verwaltet (unter
Beteiligung der FÄ) | |
Aufkommen steht den Gemeinden
zu | ||
Bedeutung |
► Steueraufkommen | Wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden |
D.1.21.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind:
das Gewerbesteuergesetz (GewStG)
das Einkommensteuergesetz (EStG)
die Abgabenordnung (AO).
Keine Rechtsgrundlagen stellen die aufgrund der Ermächtigung in Art. 108 Abs. 4 GG erlassenen Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) dar, da sie als allgemeine Verwaltungsanweisungen nur die Finanzbehörde binden.
D.1.31.3 Zuständigkeiten
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinden beteiligt.
Die entscheid...