Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge
Leitsatz
Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge i.S.d. §§ 20, 20 a SGB V, die keinen Bezug
zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme
Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden haben, ist als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils
zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist.
Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt ungeachtet ihrer betrieblichen Mitveranlassung zuvörderst im persönlichen Interesse
der Arbeitnehmer.
Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt nicht in Betracht, wenn die jeweiligen
Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 732 Nr. 9 GStB 2017 S. 202 Nr. 6 UAAAG-43385
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