Kindergeld: Berücksichtigung des Zählkindervorteils bei nichtehelichen/nichteingetragenen Lebenspartnern – Beschränkung auf
leibliche oder Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
Leitsatz
Voraussetzung der Berücksichtigung des Zählkindervorteils ist die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Kinder
des Berechtigten als leibliche Kinder oder Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
Daran fehlt es bei einem lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft mit der leiblichen Mutter mehrerer Kinder zusammenlebenden
nichtehelichen/nichteingetragenen Lebenspartner, der Vater eines der Kinder ist.
Der Zählkindervorteil kann in diesem Fall nur dadurch realisiert werden, das die leibliche Mutter für alle Kinder das Kindergeld
beantragt.
Die Ungleichbehandlung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern einerseits und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft
zusammenlebenden Personen andererseits bei der Frage der steuerlichen und kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern
des anderen Partners ist verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2018 S. 52 Nr. 2 KAAAG-43384
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