Keine Emmott'sche Fristenhemmung bei der Mineralölsteuerentlastung von gewerblichen Flugschulen im Jahr 2002
Leitsatz
1. Die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen (hier: ein Jahr für die Vergütung von Mineralölsteuer) setzt
nach dem Emmott-Urteil des EuGH (v. , C-208/90, ECLI:EU:C:1991:333) selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von
unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen (hier: Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern
auf Mineralöle, Verbrauchsteuer-Struktur-Richtlinie) besondere Umstände voraus, wonach der Gesetzgeber oder die Behörden die
Geltendmachung eines Anspruchs (hier: einer gewerblichen Flugschule auf Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2002) unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert haben.
2. Solche besonderen Umstände liegen nicht deswegen vor, weil das zunächst nur intern angeordnet
hat, gewerblichen Flugschulen, die eine Ausbildungserlaubnis besaßen, die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu
gewähren, und diese Information erst am der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, indem hierauf auf der Webpräsenz
des Zolls hingewiesen wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAG-43379
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