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Öffentliches Wirtschaftsrecht | Keine IHK-Beitragspflicht für Photovoltaikanlage als landwirtschaftliches Nebengewerbe
Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht nur natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ausnahmsweise auch eine natürliche Person oder Gesellschaft, welche ausschließlich einen freien Beruf ausübt oder welche Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreibt, soweit sie (nur) in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 IHKG). Eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Solarenergie auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebs (hier: Schafszucht) ist aber kein mit dem landwirtschaftlichen (Haupt-)Betrieb verbundenes und von ihm abhängiges Nebengewerbe, wenn der damit ...