Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
VG Karlsruhe 02.03.2017 10 K 4888/16, NWB 17/2017 S. 1274

Öffentliches Wirtschaftsrecht | Keine IHK-Beitragspflicht für Photovoltaikanlage als landwirtschaftliches Nebengewerbe

Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht nur natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ausnahmsweise auch eine natürliche Person oder Gesellschaft, welche ausschließlich einen freien Beruf ausübt oder welche Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreibt, soweit sie (nur) in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 IHKG). Eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Solarenergie auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebs (hier: Schafszucht) ist aber kein mit dem landwirtschaftlichen (Haupt-)Betrieb verbundenes und von ihm abhängiges Nebengewerbe, wenn der damit ...