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Bilanzierung | Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss
Nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten hält der Senat daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des , BStBl 2015 II S. 769). [i]infoCenter „Verbindlichkeiten (HGB, EStG)“ NWB RAAAB-14461
Im Streitfall lautete die Rangrücktrittsvereinbarung, dass die Gesellschafterforderungen „hinter die Forderungen anderer Gläubi...