Luxusprobleme in der steuerlichen Beratung
Der richtige Antrieb – nicht nur eine Frage der Technik
Einen „spürbaren Beitrag zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des Unternehmensteuerrechts“ sollen die Maßnahmen leisten. So stand es in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vor knapp fünf Jahren. Darüber hinaus sollte die Reform zu mehr Rechtssicherheit in diversen Bereichen führen, in denen sich die Rechtsprechung in den Jahren zuvor mehrfach geändert hatte. Mittlerweile befindet sich das reformierte Reisekostenrecht in seinem vierten Anwendungsjahr und in der täglichen Praxis zeigt sich, dass nicht nur viele der vermeintlichen Erleichterungen in wesentlichen Kernbereichen ins Leere laufen, sondern es anstelle der angestrebten Entlastung oftmals gar zu einer Verschärfung gekommen ist. Mit Blick auf Zweifelsfragen der Anwendungspraxis, Erfahrungen aus Außenprüfungen und der nunmehr aufkommenden Rechtsprechung zeigt Hermes auf akute Fallstricke der ersten Tätigkeitsstätte, der arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung und der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Dienstreise auf.
Weniger zu dienstlichen als vielmehr zu privaten Reisezwecken erfolgt in aller Regel die Anschaffung einer Luxusyacht. Steht der Erwerb eines Wirtschaftsguts unter dem Verdacht, ein sog. Luxuskauf zu sein, schauen die Finanzbehörden sehr genau hin und versagen oftmals den Abzug der damit zusammenhängenden Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Für eine steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgaben muss dann glaubhaft dargelegt werden, dass der mit dem Luxuswirtschaftsgut verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg wirtschaftlich von Bedeutung ist, wie Mindermann/Lukas auf herausarbeiten. Gelingt dies nicht, sind als Konsequenz der ertragsteuerlichen Beurteilung auch im Rahmen der Umsatzsteuer die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot gilt, entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abziehbar. So hatte der Bundesfinanzhof im Fall der Anschaffung einer Luxusyacht entschieden, dass der Vorsteuerabzug auf Aufwendungen, für die das ertragsteuerliche Abzugsverbot gilt, nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die Yacht einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient.
Nach dem Urteil wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass übrigens insoweit geändert, dass Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen von Segelyachten entfallen, nicht abziehbar sind, wenn diese ohne Gewinnerzielungsabsicht vermietet werden. Es stellt sich durchaus die Frage, warum ausschließlich Segelyachten – nicht dagegen Motoryachten – danach vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sind!
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1257
NWB VAAAG-43055