BAG Urteil v. - 4 AZR 462/16

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag

Leitsatz

Enthält ein Arbeitsvertrag eine - dynamische - Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt.

Gesetze: § 611 BGB, § 4 Abs 5 TVG

Instanzenzug: Az: 5 Ca 231/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 9 Sa 44/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis sowie sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

2Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Über das Vermögen der Rechtsvorgängerin F GmbH, die später in F G GmbH umfirmierte, sowie zweier weiterer, mit ihr verbundener Unternehmen (B C GmbH und S GmbH) wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom vereinbarte die Beklagte, die später rechtsformändernd umgewandelt wurde, mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des Vermögens. Dies erfolgte zum .

3Mit Schreiben vom teilten die Insolvenzverwalter den Mitarbeitern ua. Folgendes mit:

4Am schlossen der Insolvenzverwalter und der Kläger folgende Vereinbarung:

5Am schlossen die Beklagte und die „Insolvenzgesellschaften“ rückwirkend zum mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Anerkennungstarifvertrag (ATV), in dem es ua. heißt:

6Die Beklagte kündigte den ATV mit Wirkung zum . Sie gab nach diesem Zeitpunkt die in der chemischen Industrie vereinbarten Tariferhöhungen nicht mehr an den Kläger weiter.

7Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der mit der Vereinbarung vom wirksam erfolgten Bezugnahme auf den ATV bestehe die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der chemischen Industrie auch noch nach dessen Kündigung fort. Bei einer zweistufigen Verweisungstechnik sei für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung, ob das Regelwerk, auf das verwiesen werde, gekündigt oder beendet sei. Die vertragliche Verweisung auf den ATV erhalte ihren materiellen Inhalt erst durch dessen dynamische Verweisung auf die Verbandstarifverträge. Die Kündigung des ATV lasse bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme deshalb die vereinbarte Tarifdynamik ebenso wenig entfallen wie ein möglicher Verbandsaustritt.

8Der Kläger hat zuletzt beantragt,

9Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Bezugnahmeklausel sei eindeutig. Die Bezugnahme sei ausdrücklich auf den konkreten Tarifvertrag mit einem konkret benannten Tarifinhalt beschränkt worden. Sie enthalte danach keine dynamische Verweisung. Jedenfalls sei die Verweisung auf das Tarifwerk der westdeutschen chemischen Industrie durch die Kündigung des ATV zu einer statischen geworden.

10Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

11Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die mit dem - als Elementenfeststellungsantrag zulässigen (vgl. zu den Anforderungen nur  - Rn. 17; - 4 AZR 796/08 - Rn. 11, BAGE 134, 283) und hinreichend bestimmten - Antrag zu 1. und dem Zahlungsantrag zu 2. geltend gemachten tariflichen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Tarifwerk der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch in seiner am gültigen Fassung Anwendung. Danach erfolgte Änderungen haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen Einfluss mehr. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Tariferhöhungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - bei der vertraglichen Vereinbarung vom um eine statische oder - wie der Kläger meint - eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel handelt. Auch eine dynamische Verweisung auf den ATV vermag keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen zu begründen, die sich unmittelbar aus diesem ergeben. Die Dynamik der Verweisung des ATV auf die Verbandstarifverträge hat aber mit dem Eintritt seiner Nachwirkung geendet.

121. Bezugnahmeobjekt der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist ausschließlich der ATV. Das ergibt deren Auslegung.

13a) Die Vereinbarung vom ist eine Formularvereinbarung, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur  - Rn. 29 mwN). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG, zB - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284).

14b) Bereits nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sollten - nur - die Regelungen des ATV Inhalt des Arbeitsvertrags sein. Die Verbandstarifverträge sind hingegen nicht von der Bezugnahmeklausel als solcher erfasst. Deren Anwendbarkeit wird lediglich durch den ATV vermittelt.

15c) Das dem Vertragsangebot beigefügte Informationsschreiben vom bestätigt dieses Verständnis. Danach sollte in der zu vereinbarenden Bezugnahmeklausel „geregelt [werden], dass die Regeln des Haustarifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden“. Die Regelungen der Verbandstarifverträge sollten danach gerade nicht als solche in die Arbeitsverträge inkorporiert werden.

16d) Soweit der Kläger meint, bei dieser Sichtweise würden die Kategorien der normativen Tarifgebundenheit zu Unrecht auf die Auslegung der individualvertraglichen Klausel übertragen, verkennt er den Gehalt der vertraglichen Bezugnahme. Diese erfasst entgegen seiner Auffassung unmittelbar nur die Regelungen des ATV, nicht hingegen auch die des von diesem in Bezug genommenen Tarifwerks. Deren Anwendung ergibt sich lediglich mittelbar durch die tarifvertragliche Verweisung. Durch diese Regelungstechnik haben die Arbeitsvertragsparteien festgelegt, dass sie die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifverträge von der Fortwirkung des individualvertraglich in Bezug genommenen ATV abhängig machen wollten. Dass die Regelungen der Flächentarifverträge - wie der Kläger meint - auch unabhängig vom ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, ist der individualvertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

17e) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 8/10 - Rn. 25) nichts anderes. Danach bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag zwar eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags (sh. auch  - BAGE 34, 42). Dieser - tarifrechtliche - Befund führt jedoch nicht dazu, dass mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die ausschließlich den Verweisungstarifvertrag in Bezug nimmt, gleichsam unmittelbar auch die Regelungen des Bezugstarifvertrags in den Arbeitsvertrag inkorporiert würden. Im Gegenteil bewirkt diese Verweisungstechnik eine Koppelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge an das rechtliche Schicksal des ATV.

182. Die ausschließliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Da die Dynamik im Streitfall allein über den ATV vermittelt wird, geht sie verloren, wenn der ATV - wie hier - nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nur noch nachwirkt (§ 4 Abs. 5 TVG; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 40; Däubler/Nebe TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 209). Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem lediglich statisch weiter.

19a) Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf ( - zu I 1 b der Gründe).

20b) Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche - auch einzelvertragliche - Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrags die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden ( - zu I 1 b der Gründe mwN; - 4 AZR 666/98 - zu I 1 e bb der Gründe, BAGE 93, 34; - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327).

213. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dieses Ergebnis nicht der Rechtsprechung des Senats zu den sog. Gleichstellungsabreden. Diese betrifft die Fälle, in denen der - unmittelbar - in Bezug genommene Tarifvertrag nach dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geändert wird. Da dort der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich eine Änderung erfährt und der Arbeitgeber lediglich mangels fortbestehender Tarifgebundenheit nicht mehr von dieser betroffen ist, vermag die Bezugnahmeklausel Ansprüche auf die geänderten Tarifbedingungen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat aber der in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher geendet. Als lediglich nachwirkender Tarifvertrag vermochte er keine Dynamik der Verweisung mehr zu vermitteln.

224. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1011 Nr. 18
BB 2017 S. 1276 Nr. 22
DB 2017 S. 1335 Nr. 23
DB 2017 S. 6 Nr. 17
NJW 2017 S. 10 Nr. 19
ZIP 2017 S. 1437 Nr. 30
VAAAG-42848