NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 315a n. F. Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
I. Überblick
1Wegen dieser durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz eingefügten Vorschrift wird auf → § 289f Rz. 1 ff. verwiesen.
Diese Vorschrift ist das Pendant zu § 289a HGB. Zur Hauptsache wird deshalb auf → § 289a Rz. 1 ff. verwiesen.
2 Absatz 1 enthält Berichtspflichten für alle Mutterunternehmen, die als AG oder KGaA stimmberechtigte Aktien an einem organisierten Markt ausgegeben haben. Inhaltlich geht es um
die Zusammensetzung des Grundkapitals (→ § 289a Rz 3),
Stimmrechts- und Übertragungsrechtsbeschränkungen (→ § 289a Rz. 5),
Beteiligungen von mehr als 10 % (→ § 289a Rz. 6),
Sonderrechte von Aktionären (→ § 289a Rz. 8),
Arbeitnehmeraktien (→ § 289a Rz. 9),
Satzungsbestimmungen (→ § 289a Rz. 10),
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe oder zum Erwerb von Aktien (→ § 289a Rz. 11),
Change of control-Klausel (→ § 289a Rz. 12) und
Entschädigungsvereinbarungen für Übernahmefälle (→ § 289a Rz. 13).
3 Absatz 2 enthält besondere, das Vergütungssystem betreffende Berichtspflichten für Mutterunternehmen, die als Aktiengesellschaften (nicht lediglich als KGaA) börsennotiert sind (→ § 289a Rz. 14 und → § 285 Rz. 75).