Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
5. Aufl. 2017
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A
Abgeordnete
sind die vom Volk gewählten Mitglieder eines Parlaments, z. B. des Bundestages oder Landtages.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Außerdem genießen sie Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) und Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) und haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG). Entsprechende Regelungen enthalten die jeweiligen Landesverfassungen für die Abgeordneten der Parlamente der Bundesländer.
Die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz des Bundes bzw. den Abgeordnetengesetzen der Bundesländer geregelt.
Abgeordnetenhaus
ist gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) die Bezeichnung für das Parlament des Stadtstaates (Bundeslandes) Berlin.
Ablauforganisation
ist die Bezeichnung für die Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe in einer Verwaltung, die das Zusammenwirken der Beschäftigten, der Arbeitsmittel und Gegenstände im Hinblick auf die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben betrifft. Ziel der Ablauforganisation ...