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Track 28 | Reisekosten: Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Das FG Niedersachsen hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Die Anweisung des Arbeitgebers, dass der Leiharbeitnehmer „bis auf Weiteres” in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll, sei nicht als dauerhafte Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG anzusehen. Nach dem AÜG sei nur eine vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern zulässig.
Fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland sind von einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts betroffen – zum neuen Reisekostenrecht seit 2014.
Gegen den Willen des Bundesfinanzministeriums hat das FG entschieden: Ein Leiharbeitnehmer begründet im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn er für längere Zeit dort tätig ist. Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können daher in tatsächlicher Höhe bzw. pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale kommt nicht zur Anwendung. An jeder neuen Einsatzstelle können zudem Verpflegungspauschbeträge für jeweils drei Monate geltend gemacht werden.
Nach der alten Rechtsauffassung bis 2013 hatte der Bundesfinanzhof ...