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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 20 | Körperschaftsteuer: Keine Begünstigung für von Trägervereinen betriebene Freibäder

Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Nach einem aktuellen Urteil des BFH sind Verpachtungstätigkeiten nicht begünstigt. Nach wie vor ungeklärt ist, ob die gesetzliche Begünstigung von Dauerverlustgeschäften mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand liegen nicht vor, wenn eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst betreibt, sondern an einen Trägerverein verpachtet. – Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Nach dem Urteil des I. Senats des BFH sind Verpachtungstätigkeiten nicht begünstigt.

Der Betrieb von Hallen- und Freibädern in Deutschland führt fortlaufend zu erheblichen Verlusten für die Gemeinden. Der Gesetzgeber begünstigt solche dauerdefizitären Tätigkeiten aus sozialpolitischen Gründen, indem er die Verluste steuerlich anerkennt und damit die Verrechnung mit Gewinnen der Gemeinden aus anderen Tätigk...