Keine Zinsen und Aufwendungsersatz
bei verspätet gewährter Ausfuhrerstattung
Leitsatz
1. Zinsansprüche
und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf der Grundlage
eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen angeblich zu spät ausgezahlter
Ausfuhrerstattung können vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.
2. Zinsen auf Ansprüche auf
Vergünstigungen sind nur nach §§ 236, 238 und 239 AO verzinslich
(§ 14 Abs. 2 MOG).
3. Es gibt keinen europarechtlichen
Anspruch auf Verzinsung zu spät gezahlter staatlicher Leistungen;
die Entscheidungen Irimie (C-565/11) und SC Rafinaria
Steaua Româna SA (Rs. C-431/12)
sind auf staatliche Leistungen nicht übertragbar.
4. Für Zinsverluste und vergebliche
Aufwendungen besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung, wenn sie
durch eine zu spät gewährte Ausfuhrerstattung verursacht werden.
Fundstelle(n): IAAAG-42673
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