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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 23/17

Gesetze: UZK Art. 28 UZK Art. 134 Abs. 1 ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWV§ 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung - Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo

Leitsatz

1. Eine als "Rücknahme" bezeichnete Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung kann regelmäßig in einen Widerruf umgedeutet werden.

2. Zwischen den Begriffen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, besteht kein sachlicher Unterschied.

3. Unter die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Nr. 2 AWV fällt nur die Erfüllung von konkreten schuldrechtlichen Leistungspflichten, die vor dem Stichtag begründet wurden.

4. Die Erfüllung eines Rahmenvertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, fällt nicht unter die Altvertragsklausel, wenn die Verpflichtung zur Lieferung einer Ware von weiteren Handlungen der Vertragsparteien abhängt und diese Handlungen nach dem Stichtag erfolgten.

Fundstelle(n):
DAAAG-42666

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