Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen: identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
fällt nicht unter die Missbrauchsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG
gewerbesteuerliches Treuhandmodell
Leitsatz
1. Die formwechselnde Umwandlung einer grundstücksverwaltenden GmbH mit einem einzigen Grundstück in eine GmbH & Co. KG kann
nicht als ein – die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließender
– Vorgang i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG qualifiziert werden. Eine identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine
GmbH & Co. KG ist nicht als eine „Übertragung oder Überführung der Wirtschaftsgüter” i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG
der GmbH auf die KG zu werten.
2. Durch § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG soll verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften Grundbesitz in grundstücksverwaltende
Personengesellschaften gem. § 6 Abs. 5 S. 2 EStG oder § 24 UmwStG zu einem unter dem Teilwert liegenden Wertansatz einbringen
und den Grundbesitz sodann auf der Grundlage der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Ergebnis gewerbesteuerfrei
veräußern. Weil damit die in den Grundstücken gewerbesteuerlich verhafteten stillen Reserven letztendlich unversteuert bleiben
würden, ist § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG als eine Missbrauchsvorschrift ausgestaltet.
3. Die Rspr. des BFH zum sog. gewerbesteuerlichen Treuhandmodell, bei dem der einzige Kommanditist der KG seine Beteiligung
treuhänderisch für den Komplementär hält und ausschließlich der Komplementär gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. ), ist auf eine Konstellation wie im Urteilsfall, in der der Komplementär seine Beteiligung an der
KG treuhänderisch für den Kommanditisten hält, nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2018 S. 148 Nr. 3 EFG 2017 S. 744 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20666 Nr. 3 FAAAG-42661
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