FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6104/15 EFG 2017 S. 741 Nr. 9
Gesetze: GewStG 2008 § 8 Nr. 1 Buchst. f
Berliner Wassergesetz § 3 Abs. 5 Nr. 1
Berliner Wassergesetz § 13a
Berliner Wassergesetz § 37a Abs. 1 S. 1
Berliner Wassergesetz § 37a Abs. 1 S. 2
Berliner Wassergesetz § 36
Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 9
Berliner Straßengesetz § 12 Abs. 1
Berliner Straßengesetz § 12 Abs. 2
Berliner Straßengesetz § 12 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für von Berliner Wasserversorger an das Land Berlin
gezahlte Grundwasserentnahmeengelte sowie Straßennutzungssonderentgelte
1. Eine juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die u. a. mit
der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung in Berlin betraut ist, unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
3. „Rechte” i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG sind Immaterialgüterrechte sowohl des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts,
also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbstständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende
Abwehrrechte enthalten.
4. Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendigen Befugnisse stellen
keine Immaterialgüterrechte gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Leistungserbringers
(z. B. Eigenbetrieb, Anstalt öffentlichen Rechts, Public-Private-Partnership). Konzessionen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
liegen dagegen insbesondere bei repressiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt vor. So stellt z. B. beim gemeinwohlorientierten
staatlichen Glückspielmonopol die Konzession eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes
dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 41 DStRE 2018 S. 151 Nr. 3 EFG 2017 S. 741 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20311 Nr. 6 VAAAG-42660
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