Gewerbesteuerzerlegung: Sanierungsgewinn der Organträgerin kein Grund für die Zurechnung des gesamten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
für den Organkreis aus Billigkeitsgesichtspunkten nach § 33 Abs. 1 GewStG an die Betriebsstätte der Organträgerin
Leitsatz
1. Bei der Gewerbesteuerzerlegung lassen Organverhältnisse die Anwendung des § 29 Nr. 1 GewStG – in den einzelnen Betriebsstätten
gezahlte Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab – grundsätzlich unberührt. Wird bei einer Organschaft mit mehreren Organgesellschaften
an verschiedenen Standorten nur durch einen Forderungsverzicht der Gläubigerbanken zugunsten der Organträgerin und den damit
verbundenen Sanierungsgewinn im Organkreis überhaupt ein positiver Gewerbeertrag erzielt und hätte sich ohne den Sanierungsgewinn
insgesamt ein erheblicher negativer Gewerbeertrag (Gewerbeverlust) ergeben, so ist dies kein Grund dafür, bei der Zerlegung
den gesamten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag des Organkreises nach § 33 Abs. 1 GewStG aus Billigkeitsgründen vollständig
der Betriebsstätte zuzurechnen, an der die Organträgerin ansässig ist.
2. Nur eine offenbare Unbilligkeit von erheblichem Gewicht rechtfertigt eine Zerlegung nach § 33 Abs. 1 GewStG, z. B. wenn
der Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG ungeeignet ist, weil überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt werden, oder wenn einer Gemeinde
unmittelbar durch die in ihrem Gebiet befindliche Betriebsstätte wesentliche und atypische Lasten entstehen, oder wenn eine
Gemeinde zwar Arbeitnehmerfolgekosten zu tragen hat, die gerade mit ihrem Anteil am Gewerbesteuermessbetrag ausgeglichen werden
sollen, aber nach dem Regelzerlegungsmaßstab auf sie kein oder ein nur geringer Anteil entfällt, weil das gewerbliche Unternehmen
nicht mit eigenen Arbeitnehmern, sondern ganz oder überwiegend mit Leiharbeitnehmern arbeitet.
3. Das Betriebsstättenergebnis ist für die Frage der Beteiligung der verschiedenen Gemeinden an der Gewerbesteuer im Hinblick
auf die Arbeitnehmerfolgelasten kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 39 DStRE 2018 S. 91 Nr. 2 EAAAG-42657
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