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BFH 19.01.2017 IV R 10/14, NWB 16/2017 S. 1134

Einkommensteuer | Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb. (2) Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.

Anmerkung:

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Parallelentscheidung zu dem Urteil IV R 50/14 (s. oben), bei dem die zusätzliche Frage zu entscheiden war, ob eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben kan...BGBl 2013 I S. 1809BGBl 2013 I S. 4318