Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile – Auswirkungen einer Rückabwicklungsvereinbarung auf die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG – Abgrenzung zum Wiederkauf – Vertragsauslegung
Leitsatz
1. Hat die Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Erbauseinandersetzung unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: des verstorbenen Ehemannes) maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat (Rn.72) (Rn.73).
2. Bei § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt es sich um eine „Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art”, bei der der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht. Im späteren Abschluss eines Vertrags über eine „Erklärung eines Rücktritts und eines Vertrags über die Rückabtretung von Geschäftsanteilen” kann daher ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit zu erblicken sein, das nicht zu neuerlichen Anschaffungskosten führt (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.78) (Rn.79) (Rn.80) (Rn.86) (Rn.87).
3. Lag mangels Kaufpreiszahlung im Zeitpunkt des Abschlusses der Rückabwicklungsvereinbarung ein vollzogenes Rechtsgeschäft nicht vor, kommt es für die Annahme eines Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 17 EStG mit steuerlicher Rückwirkung auf den Rücktrittsgrund nicht an (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.86) (Rn.95).
4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 49/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (, nicht dokumentiert).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-42509
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