Bürokratie-Entlastung, zum Zweiten
Der [i]Alle Änderungen im ReformRadar www.nwb.de/go/reformradarBundestag hat am in zweiter/dritter Lesung endlich das zweite Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet und damit – wieder einmal – den guten Willen bewiesen, die Unternehmen und deren Berater von Vorschriften zu entlasten.
So steigt z. B. die Kleinbetragsgrenze in § 33 UStDV von 150 € auf 250 €, so dass sich die Rechnungsstellung vereinfacht. Ziel der Anhebung war nicht nur, die Preissteigerungen seit der letzten Anhebung 2006 auszugleichen, sondern auch darüber hinaus zu gehen und damit eine echte Entlastung zu schaffen, sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Vorsteuerabzugsberechtigten. So zumindest die Begründung im Entwurf. Interessant ist dabei: Das fiskalische Risiko aus Mindereinnahmen durch die Kleinbetragsregelung beziffert der Gesetzentwurf auf lediglich 10 Mio. €. Bei einem jährlichen Umsatzsteuer-Aufkommen von deutlich mehr als 200 Mrd. € dürfte sich das Risiko jenseits jeder Wahrnehmungsschwelle bewegen. Die Entlastung der Wirtschaft beziffert der Entwurf mit 43 Mio. € im ersten Abschnitt des Entwurfs, im Begründungsteil der Drucksache 18/11778 sind es noch 28,6 Mio. €. Insofern lässt sich recht präzise beschreiben, wie groß der Tropfen auf dem heißen Stein tatsächlich ist.
Eine [i]Hänsch, Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), Grundlagen NWB MAAAF-86452 weitere Entlastung betrifft die geringwertigen Wirtschaftsgüter – allerdings nicht die schon in Aussicht gestellte Erhöhung der Betragsschwelle auf 800 €, sondern nur die Aufnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis in § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG. Erst ab einem Anschaffungspreis von 250 € müssen künftig die Wirtschaftsgüter aufgezeichnet werden. Diese Änderung findet sich erst in der Beschlussempfehlung und kam somit auf dem letzten Meter ins Gesetz.
Eine größere Entlastungswirkung – zumindest nach den Zahlen des Gesetzentwurfs – entfaltet die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine. Nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO endet die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine mit dem Erhalt der Rechnung zumindest dann, wenn sie keine Buchungsbelege sind. Inwieweit dies die retrograde oder progressive Prüfbarkeit zum Beispiel von Warenwirtschaftssystemen beeinflussen wird, dürfte eine interessante Frage sein.
Keine [i]Befugniserweiterung für selbständige Bilanzbuchhalter erneut gescheitertChance auf Realisierung hatte ein erneuter Vorstoß der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Steuerberatungsgesetz zu ändern und es selbständigen Bilanzbuchhaltern endlich zu ermöglichen, Umsatzsteuervoranmeldungen in den Leistungskatalog aufzunehmen. CDU/CSU und SPD lehnten das ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Damit verging wieder eine Chance ungenutzt, Realität und Rechtslage einander anzunähern.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 353
NWB XAAAG-42321