Haftungsbescheid: Zulässigkeit einer Ermessensergänzung nach § 102 Satz 2 FGO – Änderung des Entscheidungsausspruchs und der
Rechtsfolgen eines Haftungsbescheids – Ersetzungswirkung des § 68 FGO bei Unwirksamkeit des Änderungsbescheids – Konkrete
Angabe der Haftungssumme als Bestimmtheitserfordernis
Leitsatz
Die Änderung des Entscheidungsausspruchs und der Rechtsfolgen eines (die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft nach § 73
AO betreffenden) Haftungsbescheids in Gestalt einer Herabsetzung bzw. betragsmäßigen Beschränkung der bisherigen Haftungssumme,
aufgrund deren die im ursprünglichen Haftungsbescheid angegebene Haftungssumme nicht mehr den ergänzten Ermessenserwägungen
entspricht, ist keine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen i.S.d. § 102 Satz 2 FGO.
Ein im finanzgerichtlichen Verfahren geänderter Haftungsbescheid kann den ursprünglichen Bescheid nicht nach § 68 FGO ersetzen
und zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden, wenn der Änderungsbescheid mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
unwirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn der Änderungsbescheid keine konkrete betragsmäßige Angabe der Höhe der Haftungsschuld ausweist.
Die bloße Bestimmbarkeit der Haftungsschuld reicht dagegen nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 168 Nr. 6 BB 2017 S. 726 Nr. 13 EFG 2017 S. 687 Nr. 8 HAAAG-42241
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