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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1229/14 EFG 2017 S. 929 Nr. 11

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 10a, HGB § 255 Abs. 1 S. 2

Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste des übergegangenen Unternehmens bei Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft -Berücksichtigung des aktiven steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen

Leitsatz

1. Noch nicht verbrauchte gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Personengesellschaft sind nicht mehr nutzbar, wenn die Kapitalgesellschaft das übergehende Unternehmen nicht bis zur vollständigen Verrechnung der Fehlbeträge unverändert fortführt.

2. a) Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung auf den niedrigeren Teilwert bestimmt sich nach den für festverzinsliche Wertpapiere geltenden Grundsätzen, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere angelegt ist.

b) Bei festverzinslichen Wertpapieren liegt keine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen, wenn sich darin nicht ein Rückzahlungsrisiko widerspiegelt, da der Inhaber festverzinslicher Wertpapiere das Recht hat, am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten.

c) Zu bewerten sind die Investmentanteile und nicht die einzelnen Wertpapiere.

d) Der um vorübergehende Wertminderungen bereinigte Teilwert der Investmentanteile ist nicht so zu ermitteln, dass jedes Wertpapier abweichend vom tatsächlichen Kurs mit dem Nominalwert angesetzt wird.

e) Die bei Aktien geltende Bagatellgrenze von 5% ist nicht auf Kursverluste von über pari erworbenen festverzinslichen Wertpapieren übertragbar.

3. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge (agE) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des hier auch für die steuerbilanzielle Behandlung anwendbaren § 255 Abs. 1 S. 2 HGB dar.

4. Da keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen ist der aktive steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) lediglich ein Erinnerungsposten für eine vorgezogene Versteuerung und daher bei der Teilwertabschreibung der Investmentanteile nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 929 Nr. 11
KÖSDI 2017 S. 20391 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 114
GAAAG-42237

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