Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste
des übergegangenen Unternehmens bei Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft
-Berücksichtigung des aktiven steuerlichen Ausgleichsposten (StAP)
bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen
Leitsatz
1. Noch
nicht verbrauchte gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Personengesellschaft sind
nicht mehr nutzbar, wenn die Kapitalgesellschaft das übergehende
Unternehmen nicht bis zur vollständigen Verrechnung der Fehlbeträge
unverändert fortführt.
2. a)
Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung auf den
niedrigeren Teilwert bestimmt sich nach den für festverzinsliche
Wertpapiere geltenden Grundsätzen, wenn das Vermögen des Investmentfonds
überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere angelegt ist.
b)
Bei festverzinslichen Wertpapieren liegt keine voraussichtlich dauerhafte
Wertminderung vor, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren
Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken
unter jenem Wert lagen, wenn sich darin nicht ein Rückzahlungsrisiko
widerspiegelt, da der Inhaber festverzinslicher Wertpapiere das
Recht hat, am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten.
c)
Zu bewerten sind die Investmentanteile und nicht die einzelnen Wertpapiere.
d)
Der um vorübergehende Wertminderungen bereinigte Teilwert der Investmentanteile
ist nicht so zu ermitteln, dass jedes Wertpapier abweichend vom
tatsächlichen Kurs mit dem Nominalwert angesetzt wird.
e)
Die bei Aktien geltende Bagatellgrenze von 5% ist nicht auf Kursverluste
von über pari erworbenen festverzinslichen Wertpapieren übertragbar.
3. Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche
Erträge (agE) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG stellen keine
nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des hier auch für die
steuerbilanzielle Behandlung anwendbaren § 255 Abs. 1 S. 2 HGB dar.
4. Da
keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen ist der aktive
steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) lediglich ein Erinnerungsposten
für eine vorgezogene Versteuerung und daher bei der Teilwertabschreibung
der Investmentanteile nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 929 Nr. 11 KÖSDI 2017 S. 20391 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 114 GAAAG-42237
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