Kindergeld: Ausbildungsbereitschaft und
Vortrag einer Erkrankung - Rückgabe eines Studienplatzes
Leitsatz
1. Eine Unterbrechung der Ausbildung
infolge einer Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich,
denn wenn das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig
ist, aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist,
die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein
Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen
solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.
2. Die Rückgabe eines Studienplatzes
ist mit der Situation einer vorübergehenden Unterbrechung eines
Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht vergleichbar, denn gegen
eine solche Gleichstellung spricht zunächst der Wortlaut des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ("für einen Beruf ausgebildet wird"),
aber auch die Systematik der Berücksichtigungstatbestände des §
32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die eine Erkrankung an sich mit Ausnahme
der Behinderung nach der Nr. 3 nicht als Berücksichtigungstatbestand
vorsehen.
Fundstelle(n): SAAAG-42233
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