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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2510/15 Erb EFG 2017 S. 679 Nr. 8

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 95 Abs. 1, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3

Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c ErbStG bezieht sich nicht nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs.

  2. Hat der Erblasser die Aufgabe seines Betriebs erklärt und die Einrichtungsgegenstände der von ihm zuvor betriebenen Apotheke verpachtet, liegt zum maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung der Steuer hinsichtlich der verpachteten Gegenstände kein Betriebsvermögen des Erblassers i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG mehr vor.

  3. Für das Eingreifen der Ausschlussvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG reicht es auch nicht aus, dass die Einrichtungsgegenstände zu einem Betriebsvermögen einer anderen Person als des Erblassers gehörten.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 20
DStRE 2018 S. 797 Nr. 13
EFG 2017 S. 679 Nr. 8
ErbStB 2017 S. 170 Nr. 6
KÖSDI 2017 S. 20319 Nr. 6
YAAAG-42231

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