Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem Regelsteuersatz
Leitsatz
1. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes
auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist.
2. Die im Streitfall aus mehreren Einzeldienstleistungen (Fotoerstellung, Nachbearbeitung, Übertragung der Nutzungsrechte,
etc.) bestehenden Leistungen als Hochzeits- und Portraitfotograf sind jeweils als einheitliche Leistung anzusehen und damit
auch einheitlich zu beurteilen, wobei die prägende und für die Bestimmung des Steuersatzes maßgebliche Hauptleistung die Erstellung
der Fotos ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 958 Nr. 11 UStB 2017 S. 296 Nr. 10 HAAAG-42228
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